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   OLG München, 03.11.1994 - 6 U 2182/94   

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https://dejure.org/1994,2264
OLG München, 03.11.1994 - 6 U 2182/94 (https://dejure.org/1994,2264)
OLG München, Entscheidung vom 03.11.1994 - 6 U 2182/94 (https://dejure.org/1994,2264)
OLG München, Entscheidung vom 03. November 1994 - 6 U 2182/94 (https://dejure.org/1994,2264)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nebeneinander von Ansprüchen auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung und Ansprüchen auf Architektenhonorar; Sinn und Zweck eines Architektenvertrages; Leistung des Architekten als urheberschutzfähiges Produkt; Vorzeitige Kündigung eines ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG §§ 15 16 97
    Architektenhonorar: Zusatzvergütung wegen Schaffung eines urheberechtsgeschützten Werkes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorzeitige Beendigung des Architektenvertrages - Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz? (IBR 1995, 213)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 474
  • ZUM 1995, 882
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.03.1975 - VII ZR 91/74

    Honorarforderungen des Architekten für die Verwendung im Auftrag des Bauherrn

    Auszug aus OLG München, 03.11.1994 - 6 U 2182/94
    d) Der 7. Senat des BGH hat in der "Wohnhausneubau" -Entscheidung (GRUR 75, 445 = Baurecht 75, 363) von der Baupraxis her ohne Hervorkehrung urheberrechtlicher Gesichtspunkte entschieden, daß bei einem Vollauftrag der Urheber keine zusätzliche Vergütung erhält, und gemäß Sinn und Zweck des Architektenvertrages die urheberrechtlichen Befugnisse soweit als erforderlich überträgt auf den Bauherrn (Abschnitt III 1), daß bei Kündigung § 649 BGB gilt bzw. bei einer vom Architekten zu vertretenden Kündigung dieser aus der eigenen Vertragswidrigkeit keinen Nutzen ziehen darf und schon aus diesem Grunde kein Entgeld für die Verwendung seiner Pläne beanspruchen könne (Abschnitt III 2), und daß er schließlich bei Betrauung nur mit der Planung nur die diesbezüglichen Teilgebühren beanspruchen könne und nichts zusätzlich für die "nach dem Sinn und Zweck des Vertrages selbstverständlich erlaubte Verwendung der Pläne beim Bau des Hauses" (was von Gamm, Bau recht 82, 97, 114 auch für möglich hält).

    Das OLG Nürnberg stützt seine Meinung mit der schon zitierten Entscheidung des 7. Senats des BGH, s NJW 75, 1165 (Wohnhausneubau), beruft sich aber auch auf eine Entscheidung des 1. Senats "Allwetterbad" (NJW 82, 2553), wo allerdings eine Übertragung des Nachbaurechts und sogar die Befugnis zu dessen Weiterübertragung festgestellt worden waren.

  • BGH, 18.05.1973 - I ZR 119/71

    Wählamt

    Auszug aus OLG München, 03.11.1994 - 6 U 2182/94
    Man kann allenfalls hier diskutieren, wann Nutzungsrechte auf den Bauherrn übertragen werden, wenn man nicht der Meinung des BGH, 1. Zivilsenat, ("Wählamt" GRUR 73, 663, 665) folgt, hier würden gar keine Rechte übertragen, sondern der Architekt übe diese selber aus, obwohl der Bauherr einen Bauunternehmer mit der Schaffung des Werkes nach den geschützten Plänen, das dann in natura ja auch Urheberschutz genießt, beauftragt, und ohne Zustimmung des Architekten Eigentümer des fertigen Werkes wird.

    b) In der "Wählamt" -Entscheidung (GRUR 73, 663 ff.) hatte der 1. Zivilsenat des BGH den Fall zu entscheiden, daß die Bauherrin und Auftraggeberin nach Beginn der Bauarbeiten in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist, das Grundstück zwangsversteigert wurde und der Erwerber ohne Einschaltung des Architekten nach dessen Plänen fertig baute, obwohl dieser seine Mitwirkung angeboten hatte.

  • BGH, 13.11.1981 - I ZR 168/79

    Rechtswirkungen der Kündigung eines Werkvertrages

    Auszug aus OLG München, 03.11.1994 - 6 U 2182/94
    Das OLG Nürnberg stützt seine Meinung mit der schon zitierten Entscheidung des 7. Senats des BGH, s NJW 75, 1165 (Wohnhausneubau), beruft sich aber auch auf eine Entscheidung des 1. Senats "Allwetterbad" (NJW 82, 2553), wo allerdings eine Übertragung des Nachbaurechts und sogar die Befugnis zu dessen Weiterübertragung festgestellt worden waren.
  • OLG München, 18.09.1986 - 29 U 3498/85

    Schadensersatz wegen Verletzung eines Urheberrechts; Vorliegen des

    Auszug aus OLG München, 03.11.1994 - 6 U 2182/94
    Das OLG München, 29. Senat (GRUR 87, 290) hatte den Fall zu entscheiden, wonach weitere Leistungen ab Phase 6 eines Zusatzvertrages bedurften und kam in Übereinstimmung mit der "Wählamt- " und "Vorentwurf "-Entscheidung sowie von Gamm zu dem Ergebnis, es habe deshalb noch keine Veranlassung bestanden, das Nachbaurecht zu übertragen.
  • OLG Frankfurt, 21.01.1982 - 6 W 148/81

    Vorleistungspflicht des Architekten

    Auszug aus OLG München, 03.11.1994 - 6 U 2182/94
    g) Das OLG Frankfurt (Baurecht 82, 295) geht in einem Fall, in welchem der Bauherr die Pläne ohne weitere Mitarbeit des Architekten verwirklicht, von einer Rechtseinräumung (urheberrechtliches Nutzungsrecht) aus und sieht den Architekten sogar als vorleistungspflichtig an bei Streit über die Höhe des Honorars oder bezüglich der Übertragung weiterer Architektenleistungen.
  • OLG Nürnberg, 10.01.1989 - 3 U 1203/88

    Honorarforderung eines Architekten; Abrechnung von vor Inkrafttreten der

    Auszug aus OLG München, 03.11.1994 - 6 U 2182/94
    Das OLG Nürnberg (NJW-RR 89, 407, 409) vertritt die Ansicht, bei einem Gesamtauftrag erfolge die Übertragung der Nutzungsrechte auf den Bauherrn und diese fielen bei Kündigung nicht an den Architekten zurück.
  • BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55

    Bauwerk und Kunstschutz

    Auszug aus OLG München, 03.11.1994 - 6 U 2182/94
    a) In der "Ledigenheim" -Entscheidung (BGH GRUR 57, 391, 395) hat der BGH angenommen, Vorentwürfe würden oftmals nur zur Klärung von Bauabsichten, Rentabilitätsberechnungen usw. erstellt, und die Beklagte habe diesen nur als "Teil der Gesamtleistung" bezahlt und nicht als "Vorentwurf als Einzelleistung", so daß hier kein Wille auf Nutzungsrechtseinräumung für einen Nachbau angenommen wer den könne.
  • BGH, 01.03.1984 - I ZR 217/81

    Übertragung der Urheberrechte an einem Vorentwurf eines Architekten

    Auszug aus OLG München, 03.11.1994 - 6 U 2182/94
    c) Die Entscheidung "Vorentwurf " des 1. Senats (BGH NJW 84, 2818) geht davon aus, daß die Parteien noch über eine Gesamtbeauftragung verhandelten, der so schließlich betraute Architekt keine urheberrechtliche Befugnis auf den Bauherrn überträgt, und daher von einer stillschweigenden Nutzungsrechtseinräumung am Vorentwurf nicht ausgegangen werden könne: Der Bauherr bezahlt also gerade bei einer noch offenen Vertragserweiterung für eine Vorplanung, die er nicht verwerten darf, und tätigt nur bei Einigung mit dem Architekten insoweit keine Fehlinvestitionen! Daß dem Architekten eine solche Lösung willkommen sein wird, mag sein, jedoch spricht die Zweckübertragungstheorie in aller Regel für eine Rechtseinräumung nach Ansicht des Senats bei solchen Sachverhalten.
  • OLG Frankfurt, 05.12.2006 - 11 U 9/06

    Urheberrecht des Architekten: Schadensersatzanspruch des Architekten für die

    Dabei wird für ausreichend erachtet, dass der Architekt eindeutig nur mit den Leistungsphasen 1 - 4 beauftragt worden ist, um von einer stillschweigenden Übertragung seiner Nutzungsrechte am Plan auf den Auftraggeber auszugehen, so dass dieser das Bauwerk unter Verwendung der Planungsleistungen von einem anderen Architekten ausführen lassen kann (Locher, Das private Baurecht, Rn. 550; Locher/Koeble/Frik, HOAI, Einleitung Rn. 201; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. Rn. 899; OLG München NJW-RR 95, 474; Dreier/Schulze a.a.O. vor § 31 Rn. 264; Binder /Kosterhon a.a.O. Rn. 346 ).
  • OLG Hamm, 20.08.1999 - 25 U 88/99

    Vorleistungspflicht des Architekten

    Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da jedenfalls mit dem Abschluß eines sämtliche Leistungsphasen nach § 15 HOAI umfassenden Vollarchitektenvertrag auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung die urheberrechtliche Nutzungsbefugnis, soweit sie zur Errichtung des konkreten Bauwerks erforderlich ist, stillschweigend mitübertragen wird (BGHZ 64, 145 = NJW 1975, 1165 = BauR 1975, 363; BGH NJW 1984, 2818 = BauR 1984, 416 = ZfBR 1984, 194; OLG Köln OLGR 1998, 138, 139 = NJW-RR 1998, 1097; OLG Nürnberg NJW-RR 1989, 407; OLG München NJW-RR 1995, 474; Werner/Pastor a.a.O. Rz. 1947 m.w.N.); dies gilt nach herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, auch bei vorzeitiger Beendigung der vertraglichen Beziehungen durch Kündigung vor Vollendung des Bauwerkes (BGH - 7. ZS - a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG München a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; Werner/Pastor a.a.O.).
  • OLG Jena, 23.12.1998 - 2 U 799/96

    Verletzung des Urheberrechts des Architekten: Welche Rechtsfolgen?

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